Abmahnung – die Wahrheit

Abmahnungen sind Uralt. Früher hat man den Leuten wortwörtlich „auf die Finger gehauen“. Heutzutage geht es eher um empfindliche Geldbeträge.

Shops und andere Webseitenbetreiber müssen täglich damit rechnen, wegen einer Unachtsamkeit abgemahnt zu werden. Doch nicht immer ist Hopfen und Malz verloren.

Denn der Abmahnende hat sich auch an bestimmten Regeln zu halten.

1. Wer darf überhaupt abmahnen?
Die landläufige Meinung ist, dass jeder einfach so ohne Probleme abmahnen kann.
Dem ist Gott sei Dank nicht so. Es ist strickt festgelegt, wer das darf. Es ist ein Ammenmärchen, dass jeder Rechtsanwalt einfach so eine Abmahnung inkl. den damit verbundenen Kosten versenden darf.
Ein Anwalt darf das aus eigenem Antrieb schon mal gar nicht (ausgenommen wenn sie einen Kollegen maßregeln wollen). Ein Anwalt benötigt hierzu ein Mandat, also einen Auftraggeber, in dessen Auftrag er die rechtlichen Schritte unternimmt. Dies nennt man eine Abmahnberechtigung.
Zudem darf auch nicht jeder jeden abmahnen. Als Richtwert kann man sagen, als abmahnberechtigt gelten nur Konkurrenten und Verbraucherschutzorganisationen.

2. Was wird abgemahnt?
Generell gilt: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, Verstöße, die eine Benachteiligung des eigenen Werbeauftritts herbeirufen und Vergehen, die konkret sich auf das eigene Geschäft Auswirkungen haben werden am häufigsten abgemahnt. Danach folgen gleich auf Platz zwei die Verleumdungsklagen, Rufmord rechtlich unsichere Inhalte, illegales Verbreiten von geschützten Inhalten.

Dabei gilt immer: Der Abmahner muss die Gründe seiner Abmahnung ausführlich darlegen. Der Empfänger soll direkt aus dem Schreiben erkennen können, was er falsch gemacht hat.

3. Unterlassungserklärung:
Um eine außergerichtliche Einigung, und damit (wenigstens den Anschein nach) den kostenintensiven Gang vor Gericht zu vermeiden, wird fast immer eine Unterlassungserklärung dem Mahnschreiben beigefügt. Dies sorgt dafür dass es nicht zu einer Wiederholung der beanstandeten Tatsache kommt. Eine Unterlassungserklärung enthält immer eine Vetragsstrafenklausel. Im Klartext: sollte der Abgemahnte wiederholt gegen den beanstandeten Tatbestand verstoßen, erklärt er sich einverstanden, hierfür eine Strafe in Höhe von z.B. 20.000 EUR zu zahlen.

Vorsicht vor Unterlassungserklärungen: vor allem für jene, die bisher damit noch nichts zu tun hatten. Niemals diese beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, ohne vorher fachkundigen Rat eingeholt zu haben! Solche Schriftstücke sind meist so formuliert, dass der Empfänger ohne Korrektur immer ein Nachsehen hat. Zumal die Unterschrift auch gleich einem Schuldeingeständnis gleichkommt.
Zu beachten sind hierbei allerdings, die zur Unterschrift und Rücksendung gesetzten Fristen des gegnerischen Rechtsanwaltes. Ob die unterschriebene Erklärung oder die Antwort des eigenen Anwaltes, es muss auf jeden Fall in der gesetzten Frist geschehen. Hierbei ist es egal, ob die Frist nun angemessen oder unangemessen ist.

  1. Rechtsmittelbissbrauch – Massenabmahnungen:
    Leider ist von den Gerichten nicht eindeutig festgelegt, ab wie vielen Abmahnungen mit dem gleichen Kontent man von einem Missbrauch der Rechtsmittel sprechen kann. Es ist nun mal so, dass jede einzelne Abmahnung für sich erst geprüft werden muss und erst danach in seiner Gesamtheit auf einen eventuellen Missbraucht überprüft wird.
    Das OLG Hamm hat am 24.03.2009 entschieden (AZ 4 U 211/08), dass bereits 12 Schriftstücke des gleichen Inhaltes rechtsmissbräuchlich sind.
    Das OLG Frankfurt/Main wiederum war in einem Urteil vom 14.12.2006 (AZ 6 U 129/06) der Meinung, dass auch über 200 Abmahnungen noch nicht als Massenversand gelten.

    Faustregel: Es wird das Verhältnis der Abmahntätigkeit zur normalen Geschäftstätigkeit gemessen. Das Bedeutet, sollte der Abmahnende durch diese Tätigkeit mehr Einnahmen haben als durch sein Geschäftsmodell, ist von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen.

  2. Gegenabmahnung:
    Viele denken nun: Ok, was er kann, kann ich auch, und feuern mit gleicher Munition zurück. Seltenheit? Mitnichten. Mittlerweile gibt es sogar drei Gerichtsurteile hierzu.

    a) LG München I vom 28.11.2007 (AZ 1 HK O 5136/07)
    „ eine Gegenabmahnung dann ein Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist, sofern sie als eine unmittelbare Reaktion auf eine vorhergegangene Abmahnung des Gegners anzusehen ist.“

    b) LG München I vom 16.01.2008 (AZ 1 HK O 8475/07)
    „es könne nicht in jedem Fall einer unmittelbaren Gegenabmahnung von Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Kein Missbrauch besteht, wenn

    1. sich die abmahnenden Parteien in einem direkten Wettbewerbsverhältnis befinden

    2. die Gegenabmahnung ein vergleichbares Verhalten anmahnt, wie die zuerst erfolgte Abmahnung der Gegenseite.“

    c) LG München I vom 12.02.2009 (AZ 17HK O 18418/08)
    „das nicht automatisch von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist, auch wenn die zwei Punkte vom letzten Gerichtsurteil nicht vorliegen.“

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